
Am 22. April 2020 veröffentlichte der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) den Entwurf eines Initiativberichts mit Empfehlungen an die EU-Kommission für das erwartete Legislativpaket über digitale Dienste („Digital Services Act“; bisher Richtlinie 2000/31/EG maßgeblich). Ziel ist, den rechtlichen Rahmen an die Spezifika von kommerziellen Online-Plattformen (z. B. Airbnb, Uber) sowie Social Media-Anbietern anzupassen. Der Berichterstatter konzentriert sich v. a. auf die Verfahren zur Meldung, Entfernung bzw. Platzierung von Inhalten. Positiv ist hierbei der Aufruf zu werten, das für digitale Unternehmen geltende Sitzlandprinzip abzuschaffen, um der Unterwanderung bestehender Service-, Sicherheits- und Verbraucherschutzstandards entgegenzuwirken.
Verordnungsvorschlag des Europäischen Parlaments
In Anhang B zum Entwurf der Entschließung legt der Berichterstatter einen Vorschlag für eine Verordnung über vertragliche Rechte in Hinblick auf das Content Management (d. h. die Moderation und die Platzierung von Inhalten) vor. Dieser außergewöhnliche Vorgang kann als Testlauf angesehen werden, wie ernst die Kommissionspräsidentin folgende Aussage in ihren politischen Leitlinien meint: „Ich denke, dass wir dem Europäischen Parlament (…) durch die Möglichkeit der gesetzgeberischen Initiative eine gewichtigere Rolle verleihen sollten.“
Verfahren zur Meldung und Entfernung von Inhalten
In Art. 5 ff. Anhang B wird ein Verfahren zur Meldung und Entfernung von Inhalten, inkl. Rechtsweg für beide Parteien (Einsteller und Melder), vorgeschlagen. Art. 13 f. beinhaltet zusätzlich die Einrichtung unabhängiger Streitbeilegungsinstanzen in den Mitgliedstaaten, die den Gerichten vorgeschaltet sind. Für deren Finanzierung sollen Content-Hosting-Plattformen (i. S. der Richtlinie (EU) 2015/1535) mit signifikanter Marktposition einen Beitrag leisten (Art. 13 Abs. 4 Anhang B).
Neue EU-Agentur
Der Berichterstatter empfiehlt eine EU-Agentur einzurichten, die die Einhaltung der Content-Management-Standards überwacht und im Falle von Verstößen Bußgelder verhängt (Erw. 21 Anhang B, Anhang A). Dabei soll sie auch die verwendeten Algorithmen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen – v. a. beim freiwilligen automatischen Ex-ante-Monitoring der Inhalte (Rn. 8).
Platzierung von Inhalten („Content Curation“)
Um zu vermeiden, dass nur jene Inhalte eine stärkere Sichtbarkeit erfahren, die das Potential höherer Werbeeinnahmen haben, schlägt der Berichterstatter vor, die Datensammlung für die Erstellung von individuellen Nutzerprofilen für die gezielte Werbung einzuschränken und den Nutzern mehr Kontrolle über die Kriterien für die Auswahl, Priorisierung und Empfehlung von Inhalten zu geben (Art. 4 Abs. 3 und 4 Anhang B).
Geltendes Recht
Gemäß Art. 2 soll die Verordnung für alle Plattformen gelten, die über Websites oder Smartphone Apps in der EU zugänglich sind – unabhängig von Standort, Registrierung oder Hauptniederlassung der betreffenden Plattform. Allgemein wird die Kommission aufgerufen, sicherzustellen, dass die Nutzung digitaler Dienste in der EU stets dem EU-Recht und der europäischen Rechtsprechung unterliegt (Rn. 20).
Erleichterte Teilung von Daten
Zudem ist eine Definition fairer Vertragsbedingungen (v. a. Interoperabilität und Portabilität) vorgesehen, um die Teilung von Daten zu erleichtern und dadurch Marktungleichgewichte anzugehen (Anhang A).
Nächste Schritte
Nach dem Arbeitsprogramm der Kommission soll der Rechtsakt über digitale Dienste im 4. Quartal 2020 vorgelegt werden. Ob der Zeitplan eingehalten wird, bleibt abzuwarten. (CB)